Legal Aid / Matthias Jahn warnt vor einer halbherzigen Umsetzung der EU-Richtlinie

Matthias Jahn, Professor für Strafrecht und Rechtstheorie an der Goethe-Universität und Richter am Oberlandesgericht Frankfurt

Das System der Pflichtverteidigung – oder „notwendigen Verteidigung“ – in Deutschland steht auf dem Prüfstand: Die Legal Aid-Richtlinie der Europäischen Kommission verlangt eine europaweite Angleichung und Verbesserung im Interesse der Beschuldigtenrechte bis zum 25. Mai 2019. Doch der Gesetzentwurf von Justizministerin Katarina Barley trifft bei den Justizverwaltungen der Länder auf wenig Gegenliebe. Goethe-Uni online sprach mit Matthias Jahn, Professor für Strafrecht und Rechtstheorie an der Goethe-Universität und Richter am Oberlandesgericht Frankfurt, über den alltäglichen Ablauf an deutschen Gerichten, die Hintergründe der Richtlinie und die Risiken einer halbherzigen Umsetzung.

Sauter: Wenn ich mir etwas zuschulden habe kommen lassen: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ich einen Pflichtverteidiger zur Seite gestellt bekomme?

Jahn: „Günstig“ ist es, wenn man ein schweres Verbrechen begeht, also eine Tat, bei der sofort das Landgericht als Eingangsinstanz zuständig ist. Dann hat man einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Aber nach der Rechtsprechung der meisten Oberlandesgerichte hat man auch schon bei einer Straferwartung von einem Jahr gute Chancen auf Pflichtverteidigung.

Und bei weniger schweren Straftaten?

Bei einfachem Diebstahl, Betrug ohne größeren Schaden, Fahren ohne Fahrerlaubnis oder im betrunkenen Zustand ohne Personenschaden gibt es in Deutschland keinen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Das heißt, der Beschuldigte hat nur die Möglichkeit, einen Strafverteidiger auszusuchen und ihn natürlich auch von Anfang an selbst zu bezahlen, oder eben ohne anwaltliche Begleitung durch das Verfahren zu gehen.

Anwälte wollen keine „Pflichtis“ sein

Ist „Pflichtverteidiger“ eigentlich der richtige Terminus? In der Strafprozessordnung ist von „notwendiger Verteidigung“ die Rede.

Mittlerweile steht dieser Begriff so in der Bundesrechtsanwaltsordnung. Viele Anwältinnen und Anwälte, die als „notwendige Verteidiger“ vor Gericht aufgetreten sind, kritisieren den negativen Beigeschmack: Sie wollen keine „Pflichtis“ sein, sondern Vertreter eines freien Berufs, die sich nicht vom Staat in die Pflicht nehmen lassen.

Im Fall notwendiger Verteidigung steht es mir aber trotzdem frei, selbst einen Anwalt zu wählen.

Ja, das hat das Bundesverfassungsgericht schon in den 1970er-Jahren festgestellt: Es ist gut, wenn ein Vertrauensverhältnis auch zum Pflichtverteidiger besteht. Wenn keine wichtigen Gründe entgegenstehen, bestellt das Gericht mir den gewünschten Verteidiger. Natürlich in gewissen Grenzen, zum Beispiel bei Ortsferne des gewünschten Anwalts.

Und wer bezahlt?

Anders als im Zivilprozess ist die Frage, ob ich einen Pflichtverteidiger bestellt bekomme, vollständig unabhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit. Wenn ich finanziell leistungsfähig bin und am Ende verurteilt werde, dann holt sich der Staat die Pflichtverteidigergebühren zurück. Aber ein Großteil der Klientel, der ein Pflichtverteidiger bestellt wird, hat kein Geld. Deshalb bleibt der Steuerzahler meist auf diesen Kosten sitzen.

Die schweren Delikte, für die ein Pflichtverteidiger vorgesehen ist, werden also meistens von Leuten begangen, die sich gar keinen Verteidiger leisten könnten.

Ja, das hat ja zumindest bei Vermögensdelikten auch eine gewisse innere Logik, denn wenn sie das Geld hätten, müssten sie ja auch die Tat nicht begehen.

Wenn man seine Frau erschlägt, dann hat das nicht immer mit Geldmangel zu tun.

Richtig. Aber das sind die wenigsten Fälle.

Wieviel Prozent der Fälle erhalten Rechtsbeistand durch einen Pflichtverteidiger?

Dazu gibt es keine Statistik. Die Vermutung ist, dass – bezogen auf die Gesamtheit aller Strafverfahren gegen Beschuldigte – die Fälle notwendiger Verteidigung bei zehn Prozent liegt. Die übergroße Masse der Verfahren bedarf nach dem geltenden Recht in Deutschland keines Anwalts, das sind Bagatellverfahren.

Grundsätzlich gibt es aber in jedem Verfahren die Möglichkeit, dass sich der Beschuldigte direkt an seinen Anwalt wendet?

Diese Möglichkeit gibt es immer. Nur in den Fällen notwendiger Verteidigung hat der Beschuldigte einen Anspruch darauf, dass der Staat den Anwalt des Vertrauens beiordnet. Das heißt, dass sich dieser Anwalt keine Gedanken machen muss, wo er eines Tages sein Geld herbekommt. Dieser Anwalt hat einen direkten Anspruch an den Staat, und der Staat ist ein solventer Schuldner. Das könnte, theoretisch, eine Win-win-Situation sein: Der Anwalt weiß, er kriegt sein Geld vom Staat, der Beschuldigte hat Anspruch auf den Anwalt seines Vertrauens, und alle sind zufrieden.

Aber bekommt der Anwalt nicht weniger Geld, als wenn er seine Dienste auf dem freien Markt zur Verfügung stellt?

Klar. Er kriegt verzweifelt wenig Geld. Die Pflichtverteidigerhonorierung ist skandalös niedrig.

Manches Geschäftsmodell setzt auf Masse

Dann haben vor allem Anwälte ein Interesse daran, als Pflichtverteidiger tätig zu werden, die noch nicht so gut im Geschäft sind?

Wir haben das hier an der Goethe-Universität an meiner Forschungsstelle 2014 mit der bislang größten rechtstatsächlichen Studie in Deutschland untersucht, die gezeigt hat: Es gibt ganz verschiedene Geschäftsmodelle. Es gibt Anwältinnen und Anwälte, die seit zehn Jahren und länger im Bereich der Pflichtverteidigung tätig sind. Die machen das einfach über die Masse. Sie begleiten an einem Vormittag im Amtsgericht vier, fünf, manchmal sechs Sachen als Pflichtverteidiger. Häufig lernen sie sowohl den Mandanten als auch die Akte erst kurz vor dem Termin kennen. Das gibt es gerade hier in Frankfurt: Ausländische Beschuldigte, am Flughafen aufgegriffen, mit Verdacht auf Betäubungsmittelkriminalität, schwere Delikte, die notwendige Verteidigung nach sich ziehen. Die Gerichte neigen manchmal dazu, die einschlägig Erfahrenen und für das weitere Verfahren keine großartigen Konfliktpotenziale versprechenden Anwälte zu bestellen, damit es schnell geht und zugleich dem Gesetz formal Genüge getan ist.

Das ist doch aber keine hochwertige Verteidigung?

Ja, aber man muss zugleich sagen: Auch die Bezahlung ist nicht hochwertig. Der Staat sieht Beträge in Höhe von deutlich unter 200 Euro für das gesamte Ermittlungsverfahren vor. Damit sollen grundsätzlich alle anwaltlichen Aktivitäten abgedeckt sein: jeder Termin, jeder Schriftsatz, alles was unternommen wird gegenüber dem Gericht und der Staatsanwaltschaft und dem Mandanten. Da darf man sich nicht wundern, wenn da die Qualität auf der Strecke bleibt. Man muss sich nur ansehen, was eine Büromiete in Frankfurt kostet und was eine Rechtsanwalts- und Notargehilfin gerne verdienen möchte.

Wie könnte dieser Missstand behoben werden?

Um in der Sache etwas zu bewegen, müssten die Gerichte sagen, diese Verteidigung war so defizitär, dass die Entscheidung aufgehoben wird. Das gibt im System Reibungsverluste, und Reibungsverluste sind immer gut dafür, dass sich was ändert. Oder aber man sagt von vornherein: Dass die Pflichtverteidigung qualitativ hochwertig sein soll, soll uns auch etwas wert sein. Das Geld bringen wir als Steuerzahler gerne auf. Das ist rechtspolitisch heikel, denn Beschuldigte haben keine starke Lobby.

Hatte die Studie von 2014 Konsequenzen für die Praxis des deutschen Strafrechts?

Sie hatte immerhin zur Folge, dass die Diskussion über die Frage der Transparenz bei der Pflichtverteidigerbestellung in Gang kam, auch im politischen Berlin und in den Rechtsanwaltskammern. In diese Diskussion ist die EU-Richtlinie hineingeplatzt. Jetzt haben wir die Chance, das ganze System neu zu justieren, weil wir durch die Richtlinie in mehr Fällen Pflichtverteidiger bestellen müssen. Das war aus meiner Sicht ein sehr glücklicher Umstand: Jetzt geht es plötzlich nicht mehr nur ums politische Wollen oder Nichtwollen, sondern bis zum Stichtag am 25. Mai 2019 ums europarechtliche Müssen.

Pflichtverteidigung der ersten Stunde

Was sagt die Legal Aid-Richtlinie in den wichtigsten Punkten? Was ist außer der Frage der Bezahlung noch wichtig? Der Zeitpunkt der Bestellung?

Das ist wie alles, was politisch brisant ist und Geld kostet, umstritten, insbesondere die zentrale Idee der „Pflichtverteidigung der ersten Stunde“. Das heißt, schon bei der ersten Vernehmung durch die Polizei muss ein Strafverteidiger dabeisein. Momentan ist es so: Ich werde festgenommen, komme auf die Polizeidienststelle, da sitzt mir ein erfahrener Vernehmer gegenüber, der will jetzt etwas über die Tat wissen, die mir vorgeworfen wird. Nach dem geltenden deutschen Strafprozessrecht habe ich zwar die Möglichkeit, dass ich mir anwaltlichen Beistand hole. Aber natürlich hat der Kriminalbeamte ein hohes Interesse daran, dass es schnell geht und der Anwalt nicht Sand ins Getriebe streut. Er sagt, ‚hören Sie, Sie brauchen doch gar keinen Anwalt, ist doch alles halb so schlimm, sie können mir vertrauen, ich mach‘ das öfters‘. Und hier sagt die neue Brüsseler Richtlinie jetzt: So geht das nicht. In dieser Situation muss der Polizeibeamte effektive Hilfestellung leisten, damit der Pflichtverteidiger kommt, bevor die Vernehmung weitergeht. Und er darf nicht so ohne Weiteres versuchen, die Sache abzubügeln, er muss belehren und dokumentieren. Das ist meine Lesart.

Und die Lesart der Justiz?

Die ist – natürlich – eine ganz andere. Die Justizverwaltung sagt: Jaja, das mag so in der Richtlinie stehen. Aber es sei auch so, dass man auf dieses Recht im Ganzen verzichten könne. In der BILD-Zeitung wurde dann um die Jahreswende herum ein Text lanciert, ein solcher Verzicht sei auch im Interesse der Rechtspflege, denn sonst gebe es kaum noch Geständnisse. Das ist eine abwegige Vorstellung vom Sinn und Zweck des Strafverfahrens. Es ist ja nicht dazu da, möglichst leicht Geständnisse in einer Überrumpelungssituation zu generieren, sondern, die Tat aufzuklären.

Was würde die Umsetzung der Richtlinie kosten?

Mehr Verteidigung kostet mehr Geld. Aber das muss einem der Rechtsstaat wert sein. Einigen Landesjustizverwaltungen ist das offenbar aber nicht so wichtig. Die Rechtsstaatskosten zeigen sich dann in spektakulären Fehlurteilen: der Fall des bayerischen Bauern Rudi Rupp, der angeblich von seiner Familie an die Schweine verfüttert worden sein soll, aber später als Skelett in seinem Fahrzeug aus der Donau gezogen worden ist, oder Gustl Mollath und manche andere, in denen sich die Justiz nicht mit Ruhm bekleckert hat. Ein wesentlicher Faktor dabei war häufig fehlender anwaltlicher Beistand in der frühen Phase.

Und aus Unkenntnis gehen auch nur wenige in Revision?

Ja, und wenn sie gehen, dann mit ihrem ursprünglichen Anwalt, der vielleicht ein guter Instanzverteidiger ist, aber nicht unbedingt ein begnadeter Revisionsrechtler. Das Revisionsrecht ist eine Geheimwissenschaft, kein volkstümliches Rechtsmittel. Die Strafsenate sind extrem erfindungsreich, wenn es darum geht, Revisionsrügen zurückzuweisen. Es gibt ja unter Anwälten das böse Wort: je aussichtsreicher, desto unzulässiger.

Beschuldigte als wichtige „Stakeholder“

In Ihrer Studie von 2014 haben Sie Missstände bei der Bestellung von Pflichtverteidigern durch die Gerichte offengelegt. Dafür wurden Anwälte und Richter befragt. Wäre es nicht wichtig, auch die Mandanten einzubeziehen?

Das ist eine interessante Frage. Wir haben das jetzt erstmals für eine Legal-Aid-Studie im Auftrag der EU-Kommission gemacht. Es war schwierig, weil man an diese Personen natürlich nur mit Genehmigung des Justizministeriums und unter Mitarbeit der Vollzugsanstalten herankommt. Immerhin haben wir zehn von 100 Fragebögen zurückbekommen. Wir sind am Auswerten des Rücklaufs, und ich werde am 10. Mai auf einer Tagung über Perspektiven des europäischen Strafprozessrechts auf dem Petersberg bei Bonn darüber berichten. Ich kann aber schon jetzt sagen, das ist eine ganz ungewohnte Perspektive. Wir haben in Deutschland traditionell nie „die Kundschaft“ des Strafverfahrens befragt.

Bei einem so geringen Rücklauf sind die Aussagen aber nur beschränkt repräsentativ.

Natürlich ist das sozialwissenschaftlich bedingt aussagekräftig, da machen wir uns keine Illusionen. Aber man macht es sich zu leicht, wenn man sagt: Wenn diese Leute verurteilt sind und im Gefängnis sitzen, werden sie ihren Verteidiger auf alle Fälle kritisch sehen, der sich dahin gebracht hat. Das sind zum Teil Mehrfach- und Intensivtäter, die über Jahre Erfahrung mit Anwälten und Justizpersonal gesammelt haben, und die auch in der Lage sind, sich differenziert zu einzelnen Punkten – etwa mangelnde Aktenkenntnis des Rechtsanwalts – zu äußern, aber eben auch zu Fragen, die uns bisher ganz fremd sind. Zum Beispiel emotionales Commitment des Verteidigers. Ist der in der Lage einem Laien empathisch zu erklären, was er da macht, was die nächsten Schritte sind, was die realistische Perspektive für den Klienten ist? Das ist ein neuer Blick auf das deutsche Strafrecht.

Welchen Stellenwert hat die Richtlinie für Sie?

Europa hat hier geliefert. Als Strafrechtler war Europa für mich traditionell immer schwierig, das war ein Ort des punitiven Denkens, alles möglichst flächendeckend unter Strafe stellen. Das Stockholmer Programm zur Stärkung der Beschuldigtenrechte, aus dem diese Richtlinie gekommen ist, hat seit dem Jahr 2009 mein Bild vom europäischen Recht verändert. Europa macht das natürlich nicht als Selbstzweck: Die Umsetzung der Richtlinie kann dazu führen, dass das gegenseitige Vertrauen der EU-Länder gestärkt wird. Dann wird man eines Tages nicht mehr sagen können, wir liefern keine Beschuldigten mehr nach Rumänien oder Bulgarien aus, weil dort die Haftbedingungen so schlecht sind.

In welche Zielrichtung geht die Studie, die Sie in Bonn vorstellen werden?

Die Kommission in Brüssel agiert sehr vorausschauend, sie weiß, in allen Nationalstaaten muss die Richtlinie ordnungsgemäß implementiert sein, und da gab es in der Vergangenheit viel Säumnis. Zwei Jahre nach der Implementierung beginnt jetzt schon das Monitoring, die Kommission kommt auf die Mitgliedsstaaten zu und fragt: Wie habt ihr’s denn umgesetzt? Ist das wirklich Legal Aid, die effektive Hilfe, die wir uns 2016 vorgestellt haben? Dafür braucht sie Kriterien, die europaweit funktionieren. Und wir haben den Auftrag angenommen, gemeinsam mit litauischen und niederländischen Kollegen einen Kriterienkatalog zu entwickeln, der als Maßstab für gutes Legal Aid dienen kann. Wir haben Tagungen veranstaltet, mit Juristinnen und Juristen aus ganz Europa diskutiert und uns die Verwaltungsstrukturen in den Ländern angeschaut.

Musterbeispiel Niederlande

Wie steht Deutschland im europäischen Vergleich da?

Viele Länder haben richtige Legal Aid-Agenturen, das heißt, einen eigenen Verwaltungsapparat, der den richtigen Verteidiger zum richtigen Fall bringen soll. Das ist schon sehr kultiviert, die Niederländer zum Beispiel haben Computersysteme, da muss ich als Anwalt innerhalb von 90 Minuten sagen, ob ich den Fall übernehme oder nicht, sonst wird automatisch der nächste angefragt. Wenn ich ja gesagt habe, muss ich innerhalb von weiteren zwei Stunden in der Polizeidienststelle sein. Wir hier in Deutschland dagegen, mit unserer Strafprozessordnung von 1879, wir haben halt in Brüssel über die Jahre immer gesagt: Interessant, aber wir haben ja das Institut der notwendigen Verteidigung. Darauf haben wir uns ausgeruht. Das ging gut während der Verhandlungsphase. Aber das wird nicht gut gehen, wenn jetzt die Richtlinie schmalspurig umgesetzt wird. Wenn Frau Barley nach ihrem Wechsel nach Brüssel nicht mehr Justizministerin sein wird, frage ich mich, ob ihre Nachfolgerin ihren Namen gern in den Boulevardzeitungen wiederfinden möchte als jemand, der frühe Geständnisse von Schwerverbrechern verhindert.

Barleys Entwurf findet Ihre Zustimmung?

Im Wesentlichen ist das ein rechtsstaatlich gediegener Entwurf. Kleinere Kritikpunkte gibt es immer, was ist schon perfekt in dieser Welt. Wenn der Entwurf so umgesetzt würde, wäre das auf alle Fälle richtlinienkonform, da bekämen wir europarechtlich keine Probleme.

Aber der Entwurf wird gerade zerredet.

Das ist ja eine ähnliche Strategie wie beim Brexit: Der Termin rückt immer näher, und wenn wir nicht wollen, dass wir in Brüssel wegen einer Vertragsverletzung durch zu späte Umsetzung verklagt werden, müssen wir jetzt was unternehmen. Und wenn die Länder kategorisch sagen, den Entwurf wollen wir nicht, der kostet zu viel Geld, dann wird möglicherweise im letzten Moment ein Minimalkonzept aus bayerischen oder nordrhein-westfälischen Schubladen gezogen, wo jeder Fachmann sofort sieht, das ist nicht die richtige Umsetzung. Es wird zuweilen billigend in Kauf genommen, dass das vor dem Gerichtshof in Luxemburg in einigen Jahren scheitern wird.

Gibt es eine Möglichkeit, die Richtlinie kostenneutral umzusetzen?

Kostenneutral gibt’s nichts, und das ist auch gut so. Wir reden hier über einen wirklich moderaten zweistelligen Euro-Millionenbetrag. Das ist nichts, was die schwarze Null in Gefahr bringen wird. Auf der anderen Seite könnte es sein, dass man im Vertragsverletzungsverfahren Geld zahlen muss, und das wäre dann vermutlich wesentlich mehr. Ganz abgesehen vom Reputationsverlust für Deutschland. Die Musterknaben im Bereich Legal Aid, das sind die neuen Mitgliedsstaaten wie unsere litauischen Freunde. Wenn man sich das anschaut, was dort aufgebaut wurde, dann leuchten einem als Strafprozessualisten die Augen. Da gibt es unabhängige Agenturen mit Fachleuten, die überhaupt keine Eigeninteressen an dem jeweiligen Fall haben. Anders als der deutsche Ermittlungsrichter oder der Prozessvorsitzende, der durchaus ein gewisses Interesse daran hat, dass jemand bestellt wird, der seinen Vorstellungen entspricht.

Diese Länder konnten bei Null anfangen und ein neues Gesetz aufstellen.

Klar, die konnten alles am Grünen Tisch machen, aber sie haben das eben auch gemacht und Geld in die Hand genommen. Und wenn wir in Deutschland die Richtlinie nicht ordentlich umsetzen, steigen wir weiter ab im Staatenranking, das zwar nirgends geschrieben steht, das aber jeder Insider kennt.

Juristisches Entwicklungsland?

Ja, juristisches Entwicklungsland mit Nachholbedarf in zentralen Bereichen.

Interview: Anke Sauter

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